top of page

Allgemeine Geschäftsbedingung

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen
gelten für alle Lieferungen und Leistungen des Hörgeräteakustikers.


I. Besondere Bedingungen für Kaufverträge


1. Abschluss des Kaufvertrags


Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Hörgeräteakustiker die Annahme der Bestellung durch Lieferung der Ware bzw. durch Mitteilung der Auslieferung der Ware in einem angemessen Zeitraum nach der Bestellung annimmt oder die Bestellung schriftlich bestätigt.


2. Lieferfähigkeit / Lieferzeit


Die Lieferung durch den Hörgräteakustiker erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung vom Hörgeräteakustiker nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit seinem Zulieferer.
Bei Nichtverfügbarkeit der Ware wird der Verkäufer den Käufer umgehend unterrichten und eine eventuelle Vorauszahlung oder sonstige Gegenleistung unverzüglich erstatten.


3. Übernahme des Kaufgegenstandes


Nimmt der Kunde den Kaufgegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Hörgeräteakustiker berechtigt, nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme  vom Vertrag zurück zu treten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangt der  Hörgeräteakustiker im vor bezeichneten Fall Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer. Der Schadensersatz ist niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Käufer nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem  Hörgeräteakustiker vorbehalten. Der Schadensersatz wegen Verzugs bleibt unberührt.


4. Sachmängel


Die Gewährleistung beim Kauf von Gegenständen richtet sich nach den gesetzlichen Regeln. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Schäden, die auf natürlichen Verschleiß, unsachgemäßem Gebrauch, mangelnder oder falscher Pflege oder auf ausgelaufene bzw. ungeeigneter Batterien zurückzuführen sind. Die Regelung des § 476 BGB bleibt hiervon unberührt.


II. Besondere Bedingungen für Reparaturen und sonstige handwerkliche Leistungen


1. Handwerksgerechte Ausführung


Reparaturen und Anpassungen von Hörgeräten erfolgen so, wie es bei Werkleistungen der gleichen Art üblich ist und vom Kunden nach der Art des Werkes
erwartet werden kann. Eine zweckmäßige Anpassung im Einzelfall erfolgt nach den Möglichkeiten, wie sie handwerksgerechter, üblicher Werkleistung entspricht.


2. Gewährleistung


Die Gewährleistung für Leistungen, Reparaturen und Anpassungen richtet sich nach den gesetzlichen Regeln. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen den Hörgeräteakustiker beträgt 1 Jahr. Sie beginnt mit Abnahme der Werkleistung. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Diese Haftungsbeschränkungen stehen Ansprüchen    des Kunden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, bei grobem Verschulden, sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nicht entgegen.


3. Rücktrittsvorbehalt


Ergibt sich trotz vorheriger handwerksgerechter, fachmännischer Prüfung erst im Laufe einer sachgemäßen Bearbeitung, dass der Auftrag zur Reparatur oder einer Anpassung des Gerätes nach den Maßstäben handwerksgerechter üblicher Leistung unausführbar ist, kann der  Hörgeräteakustiker vom Vertrag zurücktreten. Im Falle eines solchen Rücktritts vom Vertrag durch den  Hörgeräteakustiker hat der Kunde nur einen Anspruch auf Rückgabe des Gerätes in dem Zustand, in dem es sich nach der Bearbeitung befindet. Kosten werden vom Kunden in diesem Falls nicht erhoben. Für den Fall der Kostenübernahme durch einen Kostenträger wird eine Kostenpauschale mit diesem abgerechnet.

 

III. Gemeinsame Bestimmungen
 

1. Privatrechtsverhältnis / Versicherungsleistungen Dritter


Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem  Hörgeräteakustiker sind privatrechtlicher Natur. Der Kunde ist grundsätzlich zur Zahlung der Leistung des  Hörgeräteakustikers   verpflichtet. Der Kunde wird von dieser Verpflichtung befreit, wenn eine Kostenübernahmeerklärung eines Sozialversicherungsträgers, einer Versorgungsbehörde oder eines Trägers der Heilfürsorge vorgelegt wird, die die Entgelte für die Leistungen des  Hörgeräteakustikers abdeckt.
Entspricht eine Kostenübernahmeerklärung nicht dem vereinbarten Tarif für die Lieferung und/oder Leistung des  Hörgeräteakustikers wird sie nur als Kostenzuschusserklärung angenommen. Der Kunde bleibt zur Zahlung des nicht bezuschussten Betrages gegenüber dem  Hörgeräteakustiker verpflichtet. Kunden, die bei Auftragserteilung keine Kostenübernahmeerklärung eines Sozialversicherungsträgers, einer Versorgungsbehörde oder eines Trägers der Heilfürsorge vorlegen, sind Selbstzahler. Legen sie eine Kostenübernahmeerklärung später aber noch vor Erteilung der abschließenden Kostenrechnung vor, werden die Leistungen des  Hörgeräteakustikers im Umfang der Kostenübernahmeerklärung direkt mit dem Kostenträger abgerechnet. Im übrigen bleibt der Kunde gegenüber dem  Hörgeräteakustiker zur Zahlung verpflichtet.


2. Eigentum und Eigentumsvorbehalt


a) Die verkauften Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des  Hörgeräteakustikers.
Wartungsarbeiten am Hörgerät muss der Kunde regelmäßig bei einem Mitglied der Bundesinnung  für Hörgeräteakustiker durchführen lassen. Die Kosten der Wartung sind im Kaufpreis enthalten.
b) Gegenstände, die dem Kunden zur Probe übergeben werden, bleiben im Eigentum des  Hörgeräteakustikers.
c) Der Kunde ist verpflichtet Gegenstände, die im Eigentum des  Hörgeräteakustikers stehen, pfleglich zu behandeln.


3. Haftung


Die Haftung des  Hörgeräteakustikers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beschränkt sich bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstyischen Schaden. Diese Haftungsbeschränkungen stehen Ansprüchen des Kunden aufgrund von Verschulden bei Vertragsverhandlungen und Ansprüchen aufgrund von schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nicht entgegen. Die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten wird nicht beschränkt.


4. Zahlungsbedingungen


Der Rechnungsbetrag für Verkäufe, Leistungen und Reparaturen wird mit Zustellung/Aushändigung der Rechnung an den Zahlungspflichtigen fällig. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher vereinbart wurden.
Der Kunde kommt mit der Zahlung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung, die auf die Folgen des Verzugs besonders hinweist, leistet. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass er das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Rechnungsbetrag ist während der Verzugszeit zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt davon laut § 306 BGB die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen  unberührt.

bottom of page